Neues Gesetz sorgt für Verunsicherung bei Verbrauchern

In den verschiedensten Medien wurde über die seit dem 01. Januar 2025 in Deutschland geltende Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien berichtet. Teilweise besteht bei den Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der Berichterstattung große Verunsicherung darüber, wie Alttextilien nun künftig zu entsorgen sind und vor allem was in die Alttextiliencontainer gehört.
Der Grundgedanke der Gesetzesänderung ist, so viele Abfälle wie möglich wiederzuverwenden oder aber stofflich so zu verwertet, dass diese im Wirtschaftskreislauf verbleiben. Textilabfälle (zu denen übrigens neben Bekleidung auch Haushaltstextilien wie Handtücher, Bettwäsche, Decken, Vorhänge zählen) sind dafür grundsätzlich bestens geeignet. Da es innerhalb der EU leider noch immer Länder gibt, in denen der Gedanke der Kreislaufwirtschaft nur unzureichend umgesetzt ist, hat die EU-Kommission die Pflicht zur separaten Erfassung von Alttextilien eingeführt, die in Deutschland nun durch die aktuelle Gesetzesänderung umgesetzt wurde.
Der Landkreis Schwandorf stellt klar, dass sich für seine Bürgerinnen und Bürger hieraus eigentlich keine Änderung ergibt. Denn zum einen gibt es die öffentlich zugänglichen Container von verschiedenen karitativen Einrichtungen. Zum anderen hat der Landkreis bereits seit dem 01. November 2015 an allen Recyclinghöfen Alttextiliencontainer aufgestellt, die auch durchgängig gut frequentiert sind.
Wie Textilien zu entsorgen sind lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Ziel der Getrenntsammlung – nämlich die Wiederverwendung oder die stoffliche Verwertung des Materials – setzt ein gewisses Maß an Qualität voraus. Daher sollte stark zerschlissene, nasse, verdreckte oder anderweitig dekontaminierte Textilien weiter über die Restmülltonne entsorgt werden.
Weitere Infos zur richtigen Entsorgung sind jederzeit auf der Webseite des Landkreises Schwandorf abrufbar.