
Oberpfalzweit besteht somit gemäß der Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung auf den Flächen mit Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau,die als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (sogenannte „rote Gebiete“), eine Sperrfrist vom 29. Oktober 2025 bis einschließlich 28. Februar 2026. AufFlächen mit Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau,die nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, gilt eine Sperrfrist von 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.