Donnerstag, 30. Oktober 2025

Neue Allgemeinverfügung für Düngesperrfristen

Symbolfoto – Pixabay – Nordseher

Die Allgemeinverfügung zur Kernsperrfristveschiebung war nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober, wonach die bundesrechtliche Grundlage für die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) in § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge und die AVDüV daher mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei, hinsichtlich der sog. roten Flächen aufzuheben. Das Sachgebiet Landnutzung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Regensburg-Schwandorf hat nun in einer neuen Allgemeinverfügung die Fristen für den Regierungsbezirk Oberpfalz verschoben. Sie gelten für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2026. Oberpfalzweit besteht gemäß der Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung auf allen Flächen mit Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau eine Sperrfrist von 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

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