Donnerstag, 13. Februar 2025

Informationsveranstaltung zur Grundsteuerreform – Verwaltung schlägt Senkung vor

Bürgermeister Georg Hoffmann (v. r. stehend) hieß die zahlreichen Zuhörer zur Info-Veranstaltung über die Grundsteuerreform willkommen. Foto: Randolf Alesch

Unerwartet großen Zuspruch fand eine Info-Veranstaltung der Gemeinde Bodenwöhr zum derzeit in allen Kommunen gegenwärtigen und heiß diskutierten Thema Grundsteuerreform. Rund 70 Interessierte, darunter auch einige Gemeinderäte, konnte Bürgermeister Georg Hoffmann im Brauereigewölbe des Gasthofes Jacob hierzu willkommen heißen. Kein Wunder, denn von der Grundsteuerreform ist eigentlich jeder betroffen, nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der „immobilienlose“ Mieter, da die Grundsteuer in aller Regel in Form der Betriebskosten auf diesen umgelegt wird.

Grundsteuerreform soll „aufkommensneutral“ sein

In einführenden Worten berichtete Hoffmann, dass durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 der Gesetzgeber aufgerufen war, die Berechnung der Grundsteuer neu zu regeln, um für mehr Fairness zu sorgen und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen. Die Reform soll „aufkommensneutral“ sein, das heißt, die jährlichen Grundsteuereinnahmen der Kommune soll insgesamt nicht steigen, was jedoch nicht bedeutet, dass es für den Einzelnen keine Änderungen geben wird. Der Bayerische Landtag hat Ende 2021 ein gegenüber dem Bundesmodell mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand verbundenes reines Flächenmodell beschlossen.

Bisher ungleiche Grundsteuer für gleiche Immobilie

Thomas Brückner vom Steueramt der Gemeinde führte aus, dass derzeit für ältere Immobilien zum Teil deutlich weniger Grundsteuer bezahlt werden muss, als für die neueren Datums, obwohl Größe und Bebauungszustand gleich sind. Das von Bayern gewählte Flächenmodell richtet sich nur nach der Größe des Grundstückes und der Wohnfläche sowie wertunabhängigen Äquivalenzzahlen, jedoch nicht nach dem Wert der Immobilie. Das bedeutet, dass bei steigendem Wert der Immobilie keine Neuberechnung erfolgen muss, was als großer Vorteile und Verwaltungsvereinfachung gesehen wird. Die Bemessungsgrundlage wird einmalig festgestellt und muss nur angepasst werden, wenn sich die Flächengröße oder die Gebäudenutzung ändert. Dies bedeutet, die entsprechende Äquivalenzzahl, bei Grundstücken 0,04 EUR/qm und bei Wohnfläche 0,50 EUR/qm, wird mit der jeweiligen Fläche multipliziert und auf das Ergebnis wird die Grundsteuermesszahl (100% bei Grundstück und 70% bei Wohnfläche) angewandt. (sh. Berechnungsbeispiel unten). Die bei der Gemeinde für die Grundsteuer zuständige Sachbearbeiterin Ella Kretz meinte, dass der vom Finanzamt errechnete und beschiedene Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz die Höhe der jährlichen Grundsteuer, die auf vier Raten zu zahlen ist, ergeben würde. Widersprüche gegen den Grundsteuermessbetrag sind nur bei dem Finanzamt, das den entsprechenden Bescheid erlassen hat, einzulegen und nicht der Gemeinde. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden. Kämmerer Thomas Forster teilte mit, dass der Hebesatz in Bodenwöhr sowohl bei der Grundsteuer A (Agrarisch genutzt) als auch bei B (Baulich genutzt) bei 300% liegt. Während die Einnahmen bei der Grundsteuer A (ca. 33.500 EUR) wegen der sich verringernden landwirtschaftlich genutzten Flächen langsam weniger werden, steigen sie bei B (ca. 348.000 EUR) infolge stetiger Bebauung.

Hebesatz soll auf 200% gesenkt werden

Für die Gemeinde sei es schwierig einen „aufkommensneutralen“ Hebesatz zu prognostizieren, da erst rund 80% der Grundsteuermessbeträge des Finanzamtes vorliegen und davon rund 20% wiederum fehlerhaft sein dürften. Auf Nachfrage teilte Forster mit, dass dem Gemeinderat von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen wird, den Hebesatz von bisher 300% auf neu 200% zu senken. Ob damit die geforderte „Aufkommensneutralität“ zu erreichen ist, so Hoffmann, wird sich zeigen. Wir gehen davon aus, nochmals nachjustieren zu müssen. Ein bis dato noch unkalkulierbare Größe sei der per Gesetz festgelegte Nivellierungshebesatz von 310%, aus der sich die abzuführende Kreisumlage für die Grundsteuer errechnet. Wird dieser beibehalten, müsse der Hebesatz hinsichtlich der „Aufkommensneutralität“ neu überdacht werden.

Info:

Die Stadt Teublitz hat kürzlich ihre Hebesätze sowohl bei der Grundsteuer A als auch bei B von bisher 390% auf 270% gesenkt, die Stadt Burglengenfeld hat dagegen A von bisher 470% auf 475% angehoben und B von bisher 470% auf 300% gesenkt.

Berechnungsbeispiel für ein 500 qm großes Grundstück mit 100 qm Wohnfläche:

500 qm Grundstücksfläche  x  0,04 EUR/qm Äquivalenzzahl  =  20 EUR  x  100% Grundsteuermesszahl  =  20 EUR.

100 qm Wohnfläche  x  0,50 EUR/qm Äquivalenzzahl  =  50 EUR  x  70% Grundsteuermesszahl  =  35 EUR 20 EUR (Grundstück)  +  35 EUR (Wohnfläche)  =  55 EUR  x  300% Hebesatz  = 165 EUR. Bei der Senkung des Hebesatzes auf 200% sind es dann nur noch 110 EUR.

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