Montag, 10. November 2025

Erholungsregion Regental e. V. stellt Befangenheitsantrag gegen Mitglieder des Planungsausschusses

Symbolfoto – Pixabay – Pexels

Regental, 17. September 2025. Im Vorfeld der Sitzung des Planungsausschusses am 18. September 2025 hat der Verein Erholungsregion Regental e. V. einen formellen Befangenheitsantrag gegen zwei Mitglieder des Gremiums gestellt: Landrätin Tanja Schweiger und Regensburgs Bürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer.
Der Antrag begründet sich mit einem klaren Interessenkonflikt: Beide Funktionsträgerinnen sind zugleich im Aufsichtsrat bzw. Beirat der Energieagentur Regensburg aktiv – einer Organisation, die öffentlich für den Ausbau von Windkraftprojekten in der Region eintritt. Gleichzeitig wirken sie im Planungsausschuss unmittelbar an der Entscheidung über konkrete Windvorrangflächen mit, darunter das stark umstrittene Gebiet R48.
Aus Sicht des Vereins ist diese Doppelrolle nicht mit einer neutralen und unabhängigen Entscheidungsfindung vereinbar.
Zudem wurde bekannt, dass naturschutzrelevante Sichtungen, die der Verein in den vergangenen Monaten freiwillig und in gutem Glauben an das Landratsamt Regensburg übermittelt hatte, ohne Zustimmung an Projektierer weitergeleitet wurden – noch bevor überhaupt über eine konkrete Planung entschieden ist.
Bei den übermittelten Informationen handelte es sich nicht um Ergebnisse offizieller Umweltprüfungen, sondern um Beobachtungen geschützter Arten, die dem frühzeitigen Schutzgedanken dienen sollten.
Dass diese Daten bereits im Vorfeld an potenzielle Projektbeteiligte weitergegeben werden, ohne dass überhaupt ein Beschluss vorliegt, wirft grundlegende Fragen zur Verfahrensneutralität auf. Es entsteht der Eindruck, dass Projektierer gezielt auf diese Informationen reagieren und Maßnahmen vorbereiten können, lange bevor eine Entscheidung in der Öffentlichkeit getroffen wurde.
Der Verein betont, dass alle Entscheidungen zu Flächenausweisungen neutral, sachlich und ausschließlich durch die zuständigen Umweltfachbehörden, insbesondere die höheren Naturschutzbehörden, beurteilt werden müssen – und nicht unter dem Einfluss wirtschaftlicher oder institutioneller Interessen erfolgen dürfen.

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