
Gemäß der Düngeverordnung unterliegen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff einer Sperrfrist. Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau läuft der Sperrzeitraum regulär von 1. November bis 31. Januar, in roten Gebieten von 1. Oktober bis 31. Januar. Das Sachgebiet Landnutzung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Regensburg-Schwandorf verschiebt in einer Allgemeinverfügung die Fristen für den Regierungsbezirk Oberpfalz um zwei Wochen. Sie gelten für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2026.
Oberpfalzweit besteht somit gemäß der Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung auf den Flächen mit Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau,die nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, eine Sperrfrist von 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026. In den sogenannten „roten Gebieten“, also Flächen, die als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, gilt auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau eine Sperrfrist vom 15. Oktober 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.