Mittwoch, 30. April 2025

Ab April parken E-Autos kostenlos

Ab 01. April parken E-Fahrzeuge bis zu zwei Stunden wie hier am Oberen Marktplatz kostenlos. Doch Vorsicht: Um kostenfrei zu parken, muss das Fahrzeug eine eindeutige E-Kennzeichnung haben – und die Parkscheibe eingelegt werden. Foto: Ulrike Pelikan

BURGLENGENFELD. Ab dem 01. April 2025 können Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen in Burglengenfeld von einer neuen Parkregelung des Freistaat Bayerns profitieren. Auf allen kostenpflichtigen Parkplätzen im Altstadtbereich dürfen sie ihr Fahrzeug für bis zu zwei Stunden kostenlos abstellen. Voraussetzung dafür ist das gut sichtbare Auslegen einer Parkscheibe im Fahrzeug.

Mit dieser Maßnahme setzt die Stadt Burglengenfeld eine neue Regelung des Bayerischen Innenministeriums um, welche nachhaltige Mobilität fördern und unterstützen soll. Ziel ist es, die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver zu machen und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der stetig wachsenden Ladeinfrastruktur und staatlichen Fördermaßnahmen gewinnt der Umstieg auf elektrische Antriebe zunehmend an Bedeutung. Elektrofahrzeuge bieten nicht nur eine umweltfreundlichere Alternative zu herkömmlichen Verbrennungsmotoren, sondern tragen auch zur Lärmreduktion und Luftverbesserung in Innenstädten bei.

Die Stadtverwaltung bittet alle E-Auto-Fahrer, sich an die Vorgaben zu halten und die Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug zu platzieren, um das kostenfreie Parkangebot nutzen zu können. „Es ist nicht notwendig, einen Parkschein zu lösen“, erklärt Ordnungsamtsleiter und Geschäftsleiter Wolfgang Weiß. Die Regelung gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge mit einem „E“ im Kennzeichen oder dem offiziellen „E“-Aufkleber. Hybridfahrzeuge sind davon ausgenommen. Alle Parkautomaten wurden mit entsprechenden Hinweisen versehen. 

Grundsätzlich gilt diese Verordnung ausschließlich für alle öffentlichen, kostenpflichtigen Parkplätze im Stadtgebiet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass Privatparkplätze davon ausgeschlossen sind; ebenso trifft die neue Verordnung nicht auf das Parkhaus zu. Eine entsprechende Kennzeichnung wird dort im Einfahrtsbereich noch angebracht werden.

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